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Energieberater werden

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Um offiziell anerkannter Energieberater (bei BAFA/DENA/KfW/BEG) für Wohngebäude zu werden, gibt es grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten – je nachdem welche Vorkenntnisse und Abschlüsse bereits vorliegen:

– Kurse berufsbegleitend möglich –

Unsicher zu welcher Qualifikations-Kategorie Sie gehören?

Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie eine E-Mail.
Unser Team hilft Ihnen gerne weiter, die richtige Entscheidung zu treffen!

Nachweis der Grundqualifikation mit Formblättern

Für den Nachweis der Grundqualifikation ist es möglich, spezielle Formblätter der staatlichen Deutschen Energieagentur (dena) zu nutzen. Die Formblätter können je nach Vorkenntnissen ausgefüllt werden.
Durch Vorlage eines solchen Formblatts können Sie Ihre Grundqualifikation gem. § 88 GEG gegenüber der dena nachweisen, sodass Sie nicht als Quereinsteiger gelten.

Wenn Sie ein entsprechendes Formblatt vorweisen können, ist eine zusätzliche Überprüfung Ihrer Grundqualifikation durch die dena nicht mehr notwendig. Dieser Schritt klärt eindeutig, ob Sie eine Grundqualifikation haben und beschleunigt Ihren Weg zum offiziell anerkannten Energieberater mit Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste .

1. Bauvorlageberechtigung
(§ 88 Absatz 1 Nr. 1 GEG)

Die Bauvorlageberechtigung zählt automatisch als Grundqualifikation.
Die Bauvorlageberechtigung erfordert die Berechtigung zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden.

Sofern Sie nach landesspezifischen bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Unterzeichnung solcher Nachweise berechtigt sind, zählt dies automatisch als Grundqualifikation.
Ein spezifisches Formblatt für diesen Nachweis existiert nicht, da die Berechtigung direkt aus der beruflichen Position und Zulassung hervorgeht.

2. Berufsqualifizierender Hochschulabschluss
(§ 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG)

Beschreibung:
Personen mit einem Hochschulabschluss in Fachrichtungen wie Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einem verwandten technischen oder naturwissenschaftlichen Gebiet mit ähnlichem Ausbildungsschwerpunkt, verfügen über die Grundqualifikation gem. § 88 GEG.

Vorgehensweise:
Sie können Ihre Grundqualifikation mithilfe des Formblatts „Bestätigung der Hochschule“ nachweisen, sofern Ihr Studium einen entsprechenden Schwerpunkt aufweist: Link zum Formblatt

3. Abschluss im Handwerk
(§ 88 Absatz 1 Nr. 3 GEG)

Beschreibung:
Personen, die in zulassungspflichtigen Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerben oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, verfügen über die Grundqualifikation gem. § 88 GEG.
Personen mit einem Meistertitel für ein zulassungsfreies Handwerk im Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbe verfügen ebenfalls über die Grundqualifikation. Personen, die ohne Meistertitel aufgrund von speziellen Voraussetzungen ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben dürfen, verfügen ebenfalls über die Grundqualifikation.

Vorgehensweise:
Sie können Ihre Grundqualifikation durch ein Formblatt „Bestätigung der Handwerkskammer“ nachweisen. Dies gilt sowohl für Personen mit einem Meistertitel als auch für diejenigen, die ohne Meistertitel ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben können: Link zum Formblatt

4. Staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker
(§ 88 Absatz 1 Nr. 4 GEG)

Beschreibung:
Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit einem Ausbildungsschwerpunkt in der Beurteilung der Gebäudehülle, Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder Lüftungs- und Klimaanlagen verfügen über die Grundqualifikation gem. § 88 GEG.

Vorgehensweise:
Die entsprechende Grundqualifikation kann durch das Formblatt „Bestätigung der Fachschule für Technik“ belegt werden: Link zum Formblatt


Falls es weiter unklar ist, in welche Kategorie Sie mit Ihren bisherigen Berufsqualifikation fallen, empfehlen wir dringend eine Vorabprüfung Ihrer Qualifikation durch die dena.

Vorabprüfung Ihrer Berufsqualifikation

Beschreibung:
Die Vorabprüfung Ihrer Berufsqualifikation erfolgt durch die dena (offizielle Stelle). Dadurch erhält man eine offizielle Bestätigung, ob Sie über die Grundqualifikation verfügen oder nicht.

Dies ermöglicht eine eindeutige Einordnung in die unterschiedlichen Kategorien und anschließend eine Auswahl des passenden Kurses für die Ausbildung zum offiziell anerkannten Energieberater.

Vorgehensweise:
Die Vorabprüfung wird über das Portal der Energieeffizienz-Expertenliste veranlasst.

  1. Benutzerkonto erstellen:
    • Besuchen Sie die Website www.energie-effizienz-experten.de.
    • Klicken Sie oben rechts auf die Option „Einloggen“ und anschließend „Jetzt als Experte registrieren“.
    • Füllen Sie das Anmeldeformular unter „Neu anmelden“ aus.
    • Nachdem Sie auf „Konto erstellen“ geklickt haben, erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail und durch Klick auf den Link in der E-Mail bestätigen Sie Ihre Registrierung.
  2. Unterlagen hochladen:
    • Loggen Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort auf der Website ein.
    • Wählen Sie in bei „Ihr Benutzerkoto“ die Option „Benutzerkonto bearbeiten“.
    • Unter dem Reiter „Belege und Nachweise“ gehen Sie wie folgt vor:
      • Wählen Sie die Kategorie(n) aus, in denen Sie eingetragen werden möchten.
      • Im Abschnitt „Ausbildung/Studium“ laden Sie Ihre relevanten Abschlussdokumente hoch (z.B. Zeugnisse, Fächerübersichten, Bestätigungen zum Abschluss, eventuelle Übersetzungen).
      • Im Bereich „Nachweise für die Kategorie Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude“ wählen Sie unter „Nachweisart auswählen“ die Option „Nachweis per E-Mail oder Post senden“.
  3. Antrag erstellen:
    • Klicken Sie auf die Schaltfläche „Daten überprüfen und Antrag erstellen“.
  4. E-Mail schicken:

Bei weiteren Fragen können Sie gerne Kontakt mit uns unter info@iwpro.de aufnehmen – wir helfen Ihnen dabei den für Sie richtigen Kurs zu finden.

Nach Einordung in die verschiedenen Kategorien können Sie den passenden Kurs für die Ausbildung zum offiziell anerkannten Energieberater wählen:

Die von IWPro angebotenen Kurse, um Energieberater zu werden, richten sich an Personen mit Grundqualifikation (z.B. Architekten, Ingenieure bzw. Handwerker) oder an Quereinsteiger ohne Grundqualifikation gem. §88 GEG.

Die Kurse von IWPro erfüllen die Voraussetzungen, um offiziell anerkannter Energieberater zu werden.

„Für Interessierte, die Energieberater werden wollen, ist Vorsicht geboten.
Immer wieder gibt es im Internet Anbieter, die mit einer Ausbildung zum Energieberater werben, aber nicht die Voraussetzungen erfüllen, damit die Teilnehmer nach Abschluss auch offiziell anerkannter Energieberater werden und staatliche Förderprogramme beantragen/abwickeln können.“

— Eric M. Frischhut, Geschäftsführer IWPro

Titel „Energieberater“

Der Titel „Energieberater“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Prinzipiell kann sich also jeder Energieberater nennen, ohne irgendwelche Qualifikationen vorweisen zu müssen.

Dies stellt ein Problem dar, da so die allgemeine Qualität der Energieberatung leidet und dadurch der Ruf anderer qualifizierter Energieberater in Mitleidenschaft gezogen wird.

Offiziell anerkannter „Energieberater“

Aus diesem Grund dürfen bestimmte Tätigkeiten nur von Energieberatern durchgeführt werden, die von zwei staatlichen Stellen als echte Experten anerkannt wurden. Diese Tätigkeiten umfassen u.a. die Beantragung/Abwicklung von staatlichen Fördermitteln und die Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude.

Bei den zuständigen staatlichen Stellen handelt es sich um zwei Behörden:

  • Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Die dena ist für die Administration der sog. EEE-Liste (Energie-Effizienz-Experten-Liste) zuständig. Auf dieser Liste können Hausbesitzer alle Experten in Ihrer Region einsehen. Jede Person, die sich hier listen lassen möchte, muss der dena eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Die Voraussetzungen für eine Eintragung werden durch die dena im Regelheft für die Eintragung in die EEE-Liste genau spezifiziert.

Nur durch Listung auf der EEE-Liste besteht die Möglichkeit, Hausbesitzer zu den begehrten staatlichen Fördermitteln zu beraten sowie diese auch zu beantragen und im Rahmen einer Baubegleitung abzuwickeln. Außerdem bietet die Listung eine gute Werbung für die eigene Qualifikation und die angebotenen Dienstleistungen.

Nach dem gleichen Prinzip erfolgt auch die Anerkennung als Energieberater bei der BAFA. Hier ist derselbe Nachweis der Qualifikation notwendig, wie bei einer Listung durch die dena in der EEE-Liste. Nach der Anerkennung durch die BAFA können dann weitere Fördermittel in Anspruch genommen werden.

Die von IWPro angebotenen Energieberater-Kurse erfüllen sowohl die Voraussetzungen der dena als auch die der BAFA und ermöglichen so den Zugang zu allen Bereichen der staatlich anerkannten Energieberatung.

Eine genaue Übersicht der möglichen Tätigkeiten und zugänglichen Fördermitteln finden Sie in unseren FAQs.


Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den angebotenen Energieberater-Kursen (FAQ)

Welche Tätigkeiten als Energieberater kann ich nach dem Energieberater-Kurs von IWPro ausüben?

Nach erfolgreicher Absolvierung unserer Weiterbildungskurse sind Sie offiziell anerkannter Energie-Effizienz-Experte (dena, BAFA, KfW) mit Listung als Energieeffizienz-Experte auf der EEE-Liste und haben dadurch umfangreiche Möglichkeiten im wachsenden Berufsfeld der Energieberatung.

Dies umfasst einerseits die Beratung, Beantragung und Abwicklung (Baubegleitung) von staatlichen Fördermitteln für Bestandsgebäude und Neubauten.

Andererseits ermöglicht der Abschluss auch die Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude sowie die Beratung von Hauseigentümern zu allen Fragen der energetischen Sanierung zur Steigerung der Energieeffizienz und vieles mehr.

Durch eine Änderung in § 88 des Gebäudeenergiegesetzes GEG (auch „Heizungsgesetz“ genannt) ist es auch Quereinsteigern nach erfolgreicher BAFA-Qualifikationsprüfung erlaubt, ab 01.01.2024 neue Energieausweise für Wohngebäude auszustellen. Aktuell ist dies für Quereinsteiger noch nicht zugelassen.

Welche staatlichen Förderprogramme kann ich nach dem Energieberater-Kurs von IWPro beantragen und abwickeln?

Zugriff auf Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

  • Sanierung von Bestandsgebäuden
    • BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM – Durchführung von einzelnen Energieeffizienzmaßnahmen)
    • BEG Wohngebäude (BEG WG – Sanierung von bestehenden Gebäuden zu KfW-Effizienzhäusern)
  • Neubau
    • Klimafreundlicher Neubau (KFN – Neubau von energieeffizienten und nachhaltigen Gebäuden)
    • Wohneigentum für Familien (WEF – Neubau von energieeffizienten und nachhaltigen Gebäuden speziell für Familien)

Zugriff auf die Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW)

  • Erstellung von geförderten individuellen Sanierungsfahrplänen (iSFP)

Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung können Sie auch Energieausweise für Wohngebäude ausstellen.

Ab 01.01.2024 ist es auch für Quereinsteiger möglich, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.


Der Beruf des Energieberaters bietet viele Vorteile und wird in der Zukunft zunehmend attraktiver:

  • Umweltschutz und Beitrag zur Energiewende
    Energieberater können aktiv zum Umweltschutz beitragen und spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung erneuerbarer Energien und einer nachhaltigen Energieversorgung.
  • Kundennähe und moderne Technologie
    Energieberater nutzen moderne Technologien sowie Baustoffe und helfen Ihren Kunden durch maßgeschneiderte Beratung, ihre Energieeffizienz zu steigern und dabei gleichzeitig Geld zu sparen.
  • Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und Vielfältigkeit
    Als Energieberater hat man die Möglichkeit zum selbstbestimmten Arbeiten mit viel Abwechslung im Arbeitsalltag und Möglichkeiten für eine berufliche Weiterentwicklung zur Eröffnung neuer Geschäftsfelder.
  • Nachhaltige Karriere und finanzielle Vorteile
    Die Energieberatung bietet langfristige Karrierechancen und ermöglicht auch in Zukunft gute Verdienstmöglichkeiten, da Energieeffizienz und Umweltschutz in Zukunft immer wichtiger werden.
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BEG-Reform 2026

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BEG-Reform 2026: Alt zu Neu, mit BEG EM, BEG WG und NWG als übersichtliche Reformgrafik
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Heizung: zentrale Änderungen

Effizienzbonus für Wärmepumpen und Emissionsminderungszuschlag bei Biomasse entfallen. Zugleich gewinnen Einkommen, Familienzuschlag und ab 2027 die Herkunft der Wärmepumpe an Bedeutung.

📉

Systemische Förderung sinkt

Viele Standard-Tilgungszuschüsse und die kommunalen Zuschüsse werden reduziert. Die EE-Klasse ist Bestandteil der förderfähigen Stufen; ein separater EE-Bonus entfällt.

🏚️

WPB-Bonus in BEG EM

Ab Q1/2027 gibt es bei BEG EM +5 Prozentpunkte Förderung – ausschließlich für Dämmmaßnahmen an einem WPB (keine Fenster), zwingend mit vorliegendem iSFP und für höchstens drei Anträge.

⏱️

EE-Klasse wird Standard

In der systemischen Sanierung ist die EE-Klasse kein eigener Bonushebel mehr. Sie wird zur förderfähigen Standardlogik; ein zusätzlicher 5-%-Bonus entfällt.

Kostenlose IWPro-Informationsveranstaltungen zur BEG-Reform 2026

Die Termine für die kostenlosen IWPro-Informationsveranstaltungen zur BEG-Reform stehen fest. Melden Sie sich jetzt für einen passenden Termin an.

Direkt hier anmelden oder vormerken Die verfügbaren Termine finden Sie im Anmeldeformular.

Weiterbildungen bei IWPro

Passende Qualifizierungen für Energieberatung, systemische Sanierung und Lebenszyklusbetrachtung.

Wohngebäude · BEG EM

Einzelmaßnahmen: Gebäude und Heizung getrennt betrachten.

BEG EM · Gebäude und Technik

Dämmung, Fenster, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung – mit iSFP- und WPB-Förderlogik.

BAFA
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grün = Vorteil / Verbesserungrot = schlechter / entfällt! Chips mit Ausrufezeichen sind interaktiv: Hovern oder antippen.
Einzelmaßnahme Zuschuss iSFP-Bonus WPB-Bonus Förderfähige Ausgaben
Gebäudehülle
Dämmung, Fenster, Außentüren, sommerlicher Wärmeschutz
15 % +5 % auf Mehrbetrag +5 % ab Q1/2027
nur Dämmung
Ohne iSFP-Bonus:
30.000 € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.–6. WE und je 8.000 € ab der 7. WE.

Mit iSFP-Bonus oder fehlender iSFP-Antragsberechtigung des Eigentümers (betrifft Energieberater):
60.000 € für die 1. WE, je 30.000 € für die 2.–6. WE und je 15.000 € ab der 7. WE.
Anlagentechnik
z. B. Lüftung, digitale Systeme
15 % +5 % auf Mehrbetrag
Heizungsoptimierung
zur Effizienzverbesserung
15 % +5 % auf Mehrbetrag
Heizungsoptimierung
zur Emissionsminderung
50 %
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg
Förderlogik WPB-Bonus Systematik WPB-Bonus und BEG-Förderung

WPB-Bonus: +5 Prozentpunkte nur für Dämmung

Die Förderlogik des neuen WPB-Bonus in der BEG EM ist ab Q1/2027 klar abgegrenzt und kann bei Wohn- und Nichtwohngebäuden eingesetzt werden.

1Nur Dämmmaßnahmen nach Nummer 5.1 Buchstabe a, d.h. nur für Maßnahmen zur Dämmung der Gebäudehülle: von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen; nicht für Fenster, Türen oder sommerlichen Wärmeschutz.
2Das Gebäude muss bereits bei der ersten Antragstellung die WPB-Voraussetzungen erfüllen.
3Beratungsbezug: Für den WPB-Bonus muss zwingend ein geförderter iSFP bei Wohngebäuden bzw. geförderte EBN-Modul-2-Beratung bei Nichtwohngebäuden vorliegen, in dem die Maßnahme als Sanierungsvorschlag benannt ist; Sonderregel für nicht iSFP-antragsberechtigte Eigentümer.
4Der WPB-Bonus wird auf die kompletten förderfähigen Kosten bezogen (im Rahmen der Höchstgrenzen – das iSFP-Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € gilt für den WPB-Bonus nicht); der Bonus wird für höchstens drei Anträge gewährt.
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg

BEG EM · Heizungsförderung Wohngebäude

Heizungstausch mit eigener Bonuslogik: kein iSFP-Bonus, dafür Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus, Familienzuschlag und ab Q1/2027 der EU-Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen.

KfW
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grün = Vorteil / Verbesserungrot = schlechter / entfällt! Chips mit Ausrufezeichen sind interaktiv: Hovern oder antippen.
Heizung / AnschlussGrundförderung
Wärmepumpe ab Q1/2027: EU-Bonus
Klima-
geschwindigkeits-
bonus
Einkommen + FamilieMax. Zuschuss
70 %, bei Einkommen bis 30.000 € bzw. 40.000 € inkl. Familienzuschlag 80 %
Solarthermie30 %+16 %40/30/10 + Familiebis 80 %
Biomasseheizung
Emissionsminderungszuschlag entfällt
30 %+16 %40/30/10 + Familiebis 80 %
Wärmepumpe
Effizienzbonus entfällt
30 %
ab Q1/2027: 15 % + 15 % EU
+16 %40/30/10 + Familiebis 80 %
Brennstoffzellenheizung30 %+16 %40/30/10 + Familiebis 80 %
Wasserstofffähige Heizung
Investitionsmehrausgaben
30 %+16 %40/30/10 + Familiebis 80 %
Innovative Heizungstechnik30 %+16 %40/30/10 + Familiebis 80 %
Gebäudenetz: Errichtung / Umbau / Erweiterung30 %+16 %40/30/10 + Familiebis 80 %
Gebäudenetzanschluss / Wärmenetzanschluss30 %+16 %40/30/10 + Familiebis 80 %
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg
−5

Effizienzbonus entfällt

Der bisherige 5-%-Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen entfällt vollständig.

0 €

Emissionsminderungszuschlag entfällt

Der bisherige Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfällt vollständig.

16 → 0

Klimageschwindigkeitsbonus sinkt

Start mit 16 %, danach halbjährlich −4 Prozentpunkte bis zum Entfall ab 01.08.2028.

80 %

Sozialkomponente wird stärker

Einkommensbonus jetzt dreistufig; mit Familienzuschlag sind die relevanten Grenzen faktisch höher.

Förderfähige Ausgaben: BAFA-Einzelmaßnahmen und KfW-Heizungsförderung

Die Kostenrahmen sind getrennt zu betrachten: Bei den BAFA-Einzelmaßnahmen kann der iSFP den Kostenrahmen erhöhen und einen Bonus auf den Mehrbetrag auslösen. In der KfW-Heizungsförderung ist der iSFP dagegen ohne Bedeutung.

Einzelmaßnahmen · BAFA
Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung.
iSFP-Systematik
15 % Grundförderung höherer Kostenrahmen mit iSFP +5 % iSFP-Bonus nur auf den Mehrbetrag
Wohneinheitenohne iSFPmit iSFP
1. WE30.000 €60.000 €
2. bis 6. WEje 15.000 €je 30.000 €
ab 7. WEje 8.000 €je 15.000 €
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg
1Mindestens 30.000 € förderfähiges Investitionsvolumen für die betreffende Maßnahme.
2Die Maßnahme muss Bestandteil eines geförderten iSFP sein und innerhalb von maximal 15 Jahren umgesetzt werden.
3Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten ausschließlich für den Kostenanteil oberhalb des normalen Kostenrahmens.
4Der erhöhte Kostenrahmen gilt auch bei fehlender iSFP-Antragsberechtigung des Eigentümers; gemeint sind Energieberater.
Beispiele förderfähige Kosten ohne iSFP:
4 WE = 75.000 € (30.000 € + 3 × 15.000 €)
10 WE = 137.000 € (30.000 € + 5 × 15.000 € + 4 × 8.000 €)
Beispiele förderfähige Kosten mit iSFP:
4 WE = 150.000 € (60.000 € + 3 × 30.000 €)
10 WE = 270.000 € (60.000 € + 5 × 30.000 € + 4 × 15.000 €)
Rechenbeispiel BAFA-Einzelmaßnahme (1 WE, 60.000 € anrechenbare Maßnahmekosten):
Ohne iSFP: maximal 30.000 € förderfähige Kosten × 15 % Grundförderung = 4.500 € Zuschuss.
Mit iSFP: 60.000 € förderfähige Kosten × 15 % Grundförderung = 9.000 €; zusätzlich 5 % iSFP-Bonus nur auf den Kostenteil oberhalb der förderfähigen Kosten ohne iSFP, also auf 30.000 € (60.000 € − 30.000 €) = 1.500 €. Insgesamt ergibt das 10.500 € Zuschuss.
Vorteil mit iSFP: 30.000 € mehr förderfähige Kosten und 6.000 € mehr Zuschuss.
Heizungsförderung · KfW
Eigener Kostenrahmen und eigene Bonuslogik für den Heizungstausch.
iSFP irrelevant
kein iSFP-Bonus eigene Bonuslogik 1. WE: 28.000 €
WohneinheitenFörderfähige Ausgaben
1. WE28.000 €
ab 01.02.2027 halbjährlich −750 €
2. bis 6. WEje 15.000 €
ab 7. WEje 8.000 €
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg
Beispiele förderfähige Kosten:
7 WE = 111.000 € (28.000 € + 5 × 15.000 € + 1 × 8.000 €)
8 WE = 119.000 € (28.000 € + 5 × 15.000 € + 2 × 8.000 €)
Degression für die 1. Wohneinheit
21.07.202628.000 €
01.02.202727.250 €
01.08.202726.500 €
01.02.202825.750 €
01.08.202825.000 €
01.02.202924.250 €
01.08.202923.500 €
01.02.203022.750 €
01.08.203022.000 €

Klimageschwindigkeitsbonus: Zeitplan

ZeitraumBonusLesart
ab 21.07.202616 %Startwert nach Reform
ab 01.02.202712 %erste Absenkung
ab 01.08.20278 %zweite Absenkung
ab 01.02.20284 %letzte Stufe
ab 01.08.20280 %Bonus entfällt
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg

Einkommen und Familienzuschlag

−10.000 €Bei mindestens einem minderjährigen Kind wird das relevante zu versteuernde Einkommen rechnerisch einmalig um 10.000 € reduziert.
zvE ohne FamilienzuschlagEinkommensbonuszvE mit Kind faktisch bis
bis 30.000 €40 %40.000 €
bis 40.000 €30 %50.000 €
bis 50.000 €10 %60.000 €
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg

Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen ab Q1/2027

Der Wertschöpfungsbonus ist Teil der Grundförderungslogik.
Ursprung der WärmepumpeFörderwirkung
Ursprung in der EU15 % Grundförderung + 15 % Wertschöpfungsbonus = 30 %
kein nachgewiesener Ursprung in der EU15 % Grundförderung
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg

Maßgeblich ist nicht allein eine Marken- oder Herstellerangabe. Die konkrete Ursprungs- und Nachweislogik wird im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen festgelegt.

Heizungsförderung: Austauschlogik ab Q1/2027

Gilt ausschließlich für BEG EM Nr. 5.3: Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Anschlüsse an Gebäude- oder Wärmenetze. Die Regel betrifft nicht die BAFA-Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle oder Anlagentechnik.

Anlage vor 01.01.2008: Beim Austausch einer dezentralen förderfähigen Anlage werden pauschal nur 25 % der Gesamtkosten als förderfähig angesetzt.
Bereits jüngere förderfähige Anlage oder Netzanschluss vorhanden: Der erneute Einbau einer Anlage beziehungsweise ein neuer Netzanschluss ist grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahme: Ersatz eines mit Gas, Öl oder Kohle betriebenen Wärmeerzeugers in einem bivalenten System.
Wohngebäude · BEG WG

Effizienzhaus-Sanierung: neue Fördersätze, EE-Klasse als Standard.

BEG WG · finale Fördermatrix ab 21.07.2026

Die Einhaltung der EE-Klasse ist nun für alle Effizienzhausförderungen zwingend notwendig. Der separate EE-Bonus entfällt; der Kostenrahmen beträgt nun einheitlich 150.000 € je Wohneinheit unabhängig von der erreichten Klasse. EH Denkmal EE erhält weiterhin 5 % Tilgungszuschuss.

KfW 261 / 264 / 464
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grün = Vorteil / Verbesserungrot = schlechter / entfällt! Chips mit Ausrufezeichen sind interaktiv: Hovern oder antippen.
Förderfähige
Stufe
Tilgungs-
zuschuss
Kommunaler
Zuschuss
EE-
Klasse
NH-
Klasse
WPB-
Bonus
SerSan-
Bonus
Förderhöchst-
grenze
EH Denkmal EE 5 % 10 %
20 % Basis
0 % +5 % 150.000 €
je Wohneinheit
EH 85 EE
kein Tilgungszuschuss
0 %
5 % Basis
10 %
20 % Basis
0 % +5 %
EH 70 EE
kein Tilgungszuschuss
0 %
10 % Basis
15 %
25 % Basis
0 % +5 % +10 % +5 %
EH 55 EE 5 %
15 % Basis
20 %
30 % Basis
0 % +5 % +10 % +15 %
EH 40 EE 10 %
20 % Basis
25 %
35 % Basis
0 % +5 % +10 % +15 %
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg
Neue Systematik der NH-Klasse

Von der aufwendigen QNG-Zertifizierung zur LCA-Bilanzierung

Die NH-Klasse wird grundlegend neu ausgerichtet. Bisher war die Förderung an ein QNG-Siegel gekoppelt – ein bei Sanierungen sehr aufwendiges und deshalb in der Praxis nur sehr selten genutztes Verfahren. Künftig reicht für die NH-Klasse die Einhaltung der Treibhausgas-Anforderungen über die viel einfachere Berechnung einer Lebenszyklusanalyse (LCA-Bilanzierung) für das sanierte Gebäude aus. Übergangsweise gilt weiterhin der bisherige Nachweis mit QNG-Siegel; ab wann die LCA-Regelung konkret angewendet wird und welche Detailanforderungen gelten, wird die KfW noch bekannt geben.

+5 %-Punktezusätzlicher Tilgungszuschuss auf Kreditsumme über die NH-Klasse

Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

Wann ist der Einbau verpflichtend? Bei einer Sanierung zur Effizienzhausstufe EH 40 EE sowie bei Inanspruchnahme der NH-Klasse ist eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung zwingend vorgeschrieben.

EH 40 EE und NH-Klasse

Die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung muss die planmäßigen Außenluftvolumenströme für sämtliche Nutzungseinheiten beziehungsweise für das Gebäude sicherstellen. Möglich sind zentrale, dezentrale oder kombinierte Systeme. Die Anlage muss fachgerecht einreguliert werden.

Andere Effizienzhausstufen ohne NH-Klasse

Bei EH Denkmal EE, EH 85 EE, EH 70 EE und EH 55 EE ist keine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorgeschrieben, sofern keine NH-Klasse beantragt wird. Der Einbau ist in diesen Fällen eine mögliche energetische Maßnahme, aber keine verpflichtende Fördervoraussetzung.

Vergleichsbilanzierung ist verpflichtend

Wird keine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingebaut, muss dennoch eine Vergleichsbilanzierung erstellt werden: Die geplante Ausführung ohne Lüftungsanlage ist einer Berechnungsvariante mit Lüftungsanlage und Wärmerückgewinnung gegenüberzustellen. Die daraus erkennbaren Effizienzgewinne sind dem Bauherrn zu erläutern; zugleich ist er hierzu fachlich zu beraten.

Wichtig: Die Pflicht zur Vergleichsbilanzierung und Beratung bedeutet bei den übrigen Effizienzhausstufen ohne NH-Klasse keine Pflicht, die berechnete Lüftungsanlage tatsächlich einzubauen.
EU

Wärmepumpen in der systemischen Sanierung: Ab Q1/2027 sind die Ausgaben einer neu installierten Wärmepumpe nur förderfähig, wenn sie ihren Ursprung in der EU hat. Das gilt für BEG WG und BEG NWG.

0/5/10

Tilgungszuschuss

EH 85 EE und EH 70 EE erhalten keinen Tilgungszuschuss; EH Denkmal EE und EH 55 EE erhalten 5 %, EH 40 EE 10 %.

150k

Höchstbetrag

Für Wohngebäude gilt einheitlich 150.000 € pro Wohneinheit.

EE Standard

Kein separater EE-Bonus

Die förderfähigen Effizienzhaus-Stufen sind EE-Stufen; ein zusätzlicher 5-%-EE-Bonus wird nicht mehr gewährt.

+10 / +15

WPB und SerSan separat

Der WPB-Bonus beträgt +10 % bei EH 70, 55 und 40 EE. Der SerSan-Bonus beträgt +5 % bei EH 70 EE und +15 % bei EH 55 und 40 EE. Beide sind miteinander und mit NH kumulierbar.

Nichtwohngebäude · separat

Nichtwohngebäude: eigene Flächenlogik, eigene Fördermatrix.

BEG EM · Nichtwohngebäude

Einzelmaßnahmen und Heizungsförderung bei Nichtwohngebäuden laufen mit eigener Flächenlogik. Wichtig: Fläche spielt nicht nur bei der Heizung eine Rolle.

BAFA + KfW
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grün = Vorteil / Verbesserungrot = schlechter / entfällt! Chips mit Ausrufezeichen sind interaktiv: Hovern oder antippen.
BereichZuschuss /
Förderung
Was ändert sich?Förderhöchstgrenze /
Fläche
Gebäudehülle
Dämmung, Fenster, Außentüren
15 %WPB +5 % ab Q1/2027
nur Dämmung
500 €/m² Nettogrundflächeim thermisch konditionierten Gebäudevolumen
Anlagentechnik
z. B. RLT, MSR, Kälte, Innenbeleuchtung
15 %keine zentrale Reformänderung500 €/m² Nettogrundfläche
Heizungsoptimierung
Effizienzverbesserung
15 %keine zentrale Reformänderung500 €/m² Nettogrundfläche
Heizungsoptimierung
Emissionsminderung
50 %keine zentrale Reformänderung500 €/m² Nettogrundfläche
Heizungsförderung30 %Wärmepumpe ab Q1/2027: 15 % Basis, mit Ursprung in der EU +15 % = 30 %Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallenHerkunfts- und Austauschlogik siehe oben ↑Flächenstaffel nach Nettogrundflächesiehe nachfolgende Tabelle
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg

NWG-Heizungsförderung · Förderfähige Ausgaben

Die neue Höchstgrenze richtet sich nach der Nettogrundfläche und sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich.

KfW
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grün = Vorteil / Verbesserungrot = schlechter / entfällt! Chips mit Ausrufezeichen sind interaktiv: Hovern oder antippen.
NettogrundflächeFörderfähige Ausgaben
zum Neustart
Degression
ab 01.02.2027
bis 150 m²30.000 €
28.000 €
halbjährlich −750 €
>150 bis 400 m²200 €/m²
zusätzlich 197 €/m²
halbjährlich −3 €/m²
>400 bis 1.000 m²120 €/m²
zusätzlich 118 €/m²
halbjährlich −2 €/m²
>1.000 m²80 €/m²
zusätzlich 79 €/m²
halbjährlich −1 €/m²
IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklungiwpro.de/beg

BEG NWG · finale systemische Sanierung

Die EE-Stufen sind die förderfähigen Standardstufen. EG Denkmal EE erhält 5 % Tilgungszuschuss; SerSan gilt nun auch für Nichtwohngebäude und ist mit WPB sowie NH kumulierbar.

KfW 263 / 264 / 464
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grün = Vorteil / Verbesserungrot = schlechter / entfällt! Chips mit Ausrufezeichen sind interaktiv: Hovern oder antippen.
Förderfähige
Stufe
Tilgungs-
zuschuss
Kommunaler
Zuschuss
EE-
Klasse
NH-
Klasse
Bonushebel Förderhöchst-
grenze
EG Denkmal EE 5 % 10 %
20 % Basis
0 %+5 %2.000 €/m²
Nettogrundfläche,
max. 10 Mio. €
EG 70 EE
kein Tilgungszuschuss
0 %
10 % Basis
15 %
25 % Basis
0 %+5 %WPB +10 %
SerSan +5 %
zusammen +15 %
EG 55 EE 5 %
15 % Basis
20 %
30 % Basis
0 %+5 %WPB +10 %
SerSan +15 %
zusammen +25 %
EG 40 EE 10 %
20 % Basis
25 %
35 % Basis
0 %+5 %WPB +10 %
SerSan +15 %
zusammen +25 %
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EU

Systemische Sanierung ab Q1/2027: Wird eine neue Wärmepumpe installiert, sind deren Ausgaben nur förderfähig, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der EU hat. Die Herkunft wird damit auch in BEG WG und BEG NWG zu einer Fördervoraussetzung.

Beratungsfazit

Was heißt der finale Richtlinienstand für die Beratung?

Die Reform kürzt nicht nur. iSFP, WPB, SerSan und NH können bei der richtigen Sanierungsstrategie weiterhin starke Förderhebel sein.

Besser oder gezielter

  • iSFP erhöht die förderfähigen Ausgaben: 60.000 € für die 1. WE, je 30.000 € für die 2.–6. WE und je 15.000 € ab der 7. WE.
  • iSFP-Förderwirkung bleibt relevant: 15 % Grundförderung auf die förderfähigen Ausgaben und zusätzlich 5 Prozentpunkte auf den Kostenanteil oberhalb der normalen Höchstgrenze.
  • WPB bei BEG EM: ab Q1/2027 zusätzlich 5 Prozentpunkte für Dämmmaßnahmen; ohne 30.000-€-Mindestinvestition und für bis zu drei Anträge.
  • Kombination iSFP + WPB: Bei umfangreichen Dämmmaßnahmen an einem WPB kann dadurch im Einzelfall eine höhere Förderung als ohne diese Bonushebel erreicht werden.
  • Systemische Sanierung: WPB, SerSan und NH sind kumulierbar; bei EH/EG 40 und 55 können WPB und SerSan zusammen 25 Prozentpunkte bringen.
  • Heizung sozialer: Einkommensbonus 40/30/10 Prozentpunkte, Familienzuschlag und in passenden Fällen bis zu 80 % Gesamtförderung.

Schlechter oder enger

  • iSFP-Bonus enger berechnet: Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten nur auf den Teil oberhalb der normalen Förderhöchstgrenze und erst ab 30.000 € Mindestinvestitionsvolumen.
  • Ohne iSFP geringere Kostenrahmen: 30.000 / 15.000 / 8.000 € nach Wohneinheiten.
  • Wärmepumpe ab Q1/2027: nur 15 % Grundförderung; auf 30 % steigt sie nur mit 15-%-Wertschöpfungsbonus bei nachgewiesenem Ursprung in der EU.
  • Austausch alter Anlagen ab Q1/2027: Bei Anlagen vor 01.01.2008 werden pauschal nur 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt.
  • Erneuter Heizungstausch eingeschränkt: Jüngere bereits förderfähige Anlagen beziehungsweise bestehende Netzanschlüsse schließen eine erneute Förderung grundsätzlich aus.
  • Systemische Standardförderung sinkt: Viele Tilgungszuschüsse und kommunale Zuschüsse werden reduziert; separater EE-Bonus entfällt.

Beratungslogik: Erst Gebäude und Bonusfähigkeit prüfen, dann Maßnahme rechnen

Die Förderhöhe hängt stärker als bisher von der Reihenfolge und Dokumentation ab. Vor Antragstellung sollten WPB-Status, iSFP/EBN-Beratung, normale und erhöhte Kostenrahmen, Kombinationsmöglichkeiten sowie bei Wärmepumpen der Ursprung in der EU geprüft werden. Gerade bei größeren Dämmmaßnahmen kann die saubere Kombination aus iSFP und WPB den Unterschied machen.

Illustratives Beispiel für die 1. Wohneinheit: Bei 60.000 € förderfähigen Dämmkosten an einem WPB ergeben sich bei erfüllten Voraussetzungen 9.000 € Grundförderung, 3.000 € WPB-Bonus und 1.500 € iSFP-Bonus auf den 30.000-€-Mehrbetrag – zusammen 13.500 €. Nach der bisherigen Logik waren bei 20 % auf 60.000 € maximal 12.000 € möglich. Der neue WPB-Hebel kann damit in dieser Konstellation die strengere iSFP-Berechnung überkompensieren.

Steuerliche Alternative

§ 35c EStG immer mitprüfen

Durch die sinkenden BEG-Zuschüsse gewinnt die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden deutlich an Bedeutung. § 35c EStG ermöglicht über drei Jahre insgesamt 20 % Steuerermäßigung – 7 % im Abschlussjahr, 7 % im Folgejahr und 6 % im dritten Jahr – bis maximal 40.000 € je Objekt. Voraussetzungen sind unter anderem ein Gebäudealter von mehr als zehn Jahren, die Ausführung durch ein Fachunternehmen und die vorgeschriebene Bescheinigung. Für dieselben Aufwendungen ist keine Kombination mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten öffentlichen Darlehen möglich. Deshalb sollte § 35c in jeder Beratung als Alternative mit Vergleichsrechnung und steuerlicher Prüfung angesprochen werden.

§ 35c EStG im Gesetz ↗
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    Weiterbildungen bei IWPro

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    Über IWPro und den Autor

    IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklung GmbH

    IWPro ist ein spezialisierter Anbieter für Weiterbildungen in den Bereichen Energieberatung und Energieeffizienz sowie deutschlandweiter Marktführer für LCA-Schulungen. Das Institut qualifiziert Energieberater für Wohn- und Nichtwohngebäude und verbindet praxisorientierte Ausbildungen mit einem umfassenden Angebot an Fachkursen. Dazu zählen Schulungen zur Lebenszyklusanalyse (LCA) von Gebäuden, Heizlastberechnung, Wärmebrückenberechnung sowie Software-Schulungen für Energieberater, Ingenieure, Architekten und weitere Fachkräfte aus der Bau- und Immobilienbranche.

    Eric M. Frischhut, M. Sc.

    Eric M. Frischhut ist Gründer und Geschäftsführer von IWPro und IEnext, zertifizierter Energieberater mit Listung als Energie-Effizienz-Experte sowie Schulungsleiter und Dozent. Neben seiner Lehrtätigkeit ist er selbst als Energieberater in der Praxis tätig. Ihm ist die enge Verbindung von fundierter Weiterbildung und konkreter Anwendung in realen Energieberatungs- und Sanierungsprojekten besonders wichtig. Seine fachlichen Schwerpunkte umfassen unter anderem Bauphysik, Feuchteschutz, Anlagentechnik, Förderprogramme, LCA-Bilanzierung, energetische Sanierung und spezialisierte Energiesparkonzepte.

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    Gebäude­modernisierungs­gesetz (GModG)

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    GModG zu GEG
    Gebäudeenergie & Modernisierung

    Gebäude­modernisierungs­gesetz statt GEG: Was sich jetzt ändert

    Mit dem am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gebäude­modernisierungs­gesetz steht der finale Gesetzesbeschluss fest. Das GModG ersetzt die bisherige 65-%-EE-Systematik durch einen technologieoffenen Heizungsrahmen. Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen bleiben unter stufenweisen Brennstoffvorgaben möglich. Gleichzeitig bringt das GModG neue Anforderungen an Gebäudeautomation, Energieausweise, Solarenergie, Nichtwohngebäude, Ladeinfrastruktur und Neubauten.

    Stand: finaler Gesetzesbeschluss vom 10.07.2026 Heizung: mehr Technologieoffenheit Bio-Treppe ab 2029 Energieausweise & Nichtwohngebäude Solar, LCA & Ladeinfrastruktur
    Eric M. Frischhut, M.Sc.

    Kostenlose IWPro-Informationsveranstaltungen zum neuen GModG

    Die Termine für die kostenlosen IWPro-Informationsveranstaltungen zum GModG stehen fest. Melden Sie sich jetzt für einen passenden Termin an.

    • Freitag, 31. Juli 2026, 09:00–11:30 Uhr
    • Dienstag, 11. August 2026, 17:00–19:30 Uhr
    • Mittwoch, 26. August 2026, 09:00–11:30 Uhr

    Keiner dieser Termine passt für Sie? Dann können Sie sich bereits jetzt unverbindlich für einen späteren Termin vormerken lassen. Wir informieren Sie, sobald weitere Termine feststehen.

    Direkt hier anmelden oder vormerken Die verfügbaren Termine finden Sie im Anmeldeformular.

    Kurzzusammenfassung: Das ändert sich durch das beschlossene GModG

    01 · 65-%-EE-Pflicht entfällt; 10 HeizungsoptionenInkrafttreten: Tag nach Verkündung des Gesetzes
    • § 71 GEG sowie §§ 71b–71p und § 72 werden gestrichen
    • Keine pauschale 65-%-EE-Vorgabe beim Heizungstausch
    • § 42 GModG enthält 10 Optionen, neu auch hocheffiziente KWK
    • Spezifische Beratung vor Einbau einer Brennstoffheizung (§ 71 Abs. 11 GEG) entfällt; andere Beratungs- und Informationspflichten bleiben teils übergangsweise bestehen
    • Altes Kessel-Betriebsverbot aus § 72 GEG entfällt
    Mehr Details
    02 · Bio-Treppe für Gas, Öl und FlüssiggasInkrafttreten: Tag nach Verkündung; Stufen ab 2029
    • Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen bleiben möglich
    • Bio-Treppe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040
    • Anrechnung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas und Wasserstoffderivaten
    • Bioöl wird in Artikel 2 zusätzlich in die Nachweislogik aufgenommen
    • Bei Havarie: 12-Monats-Übergangsregel
    Mehr Details
    03 · Grüngas-/Grünheizölquote kommt zusätzlichGesetz vorzulegen bis 1. Dezember 2026
    • Neuer § 42a wurde im Gesetzesbeschluss ergänzt
    • Separates Gesetz soll Inverkehrbringer erfassen
    • Gas, Öl und Flüssiggas zur Gebäudewärme sollen ab 2045 klimaneutral sein
    • Details der Quote sollen noch festgelegt werden
    Mehr Details
    04 · Solarthermie und Wärmerückgewinnung als ErfüllungsoptionenPraktische Relevanz: 2029 bis 2034 und danach mit Nachweis
    • Solarthermie als Erfüllungsoption
    • Solarthermie: 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche bei EFH/ZFH
    • Solarthermie: 0,03 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche bei größeren Wohngebäuden
    • Höhere Anrechnung über 15 % mit Fachkundennachweis oder Unternehmererklärung
    • Neu: raumlufttechnische Anlage mit WRG kann erfüllen
    Mehr Details
    05 · Hybridheizungen, Biomasse und KWKInkrafttreten: Tag nach Verkündung des Gesetzes
    • Wärmepumpen-Hybrid: Wärmepumpe mit mindestens 30 % Leistung
    • Bei bivalent alternativem Betrieb: mindestens 40 % der Spitzenlast-Erzeugerleistung
    • Nachweis bei mindestens 6 Wohnungen oder NWG erst nach 31.12.2039, wenn mehr als 30 % angerechnet werden
    • Biomasse-Hybrid: Nachweisgrenze ebenfalls ab 6 Wohnungen oder NWG
    • Hocheffiziente KWK ist als eigene Option in § 42 aufgenommen
    Mehr Details
    06 · Stromdirektheizungen nur bei sehr guter GebäudehülleInkrafttreten: Tag nach Verkündung des Gesetzes
    • Neubau mit Wohnungen: 45 % besserer baulicher Wärmeschutz
    • Bestand mit Wohnungen: 30 % besserer baulicher Wärmeschutz
    • Ausnahme für selbstgenutzte EFH/ZFH
    • Neu: Austausch bestehender Einzelraum-Stromdirektheizung ausgenommen
    • Sonderfälle bei NWG-Zonen mit mehr als 4 m Raumhöhe
    Mehr Details
    07 · Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden ab 70 kWInkrafttreten: Tag nach Verkündung; Nachrüstfrist bis 31.12.2029
    • § 56 GModG ersetzt die bisherige §-71a-Systematik
    • Schwelle: mehr als 70 kW statt bisher 290 kW
    • Monitoring, Analyse, Effizienzverluste, Schnittstellen und Raumklimaqualität
    • Neue NWG: Automationsgrad B ab mehr als 290 kW, C ab mehr als 70 kW
    • Inspektion von Lüftungsanlagen > 70 kW wird mit aufgenommen
    Mehr Details
    08 · Neue Normen und neue PrimärenergiefaktorenInkrafttreten: erster Tag des 6. Kalendermonats nach Verkündung
    • Berechnung nach DIN/TS 18599:2025-10
    • Sommerlicher Wärmeschutz nach DIN 4108-2:2026-05
    • Referenzwärmeerzeuger mit fₚ,tot = 0,75 bis Ende 2029 und 0,70 ab 2030
    • Strom sinkt von 1,8 auf 1,5
    • Biogene Brennstoffe und Fernwärme in der Grundsystematik mit 0,7
    • Gemischt genutzte Gebäude werden rechnerisch über Zonen abgebildet (siehe: Gemischt genutzte Gebäude)
    Mehr Details
    09 · Neue Sanierungsschwellen für NichtwohngebäudeInkrafttreten: erster Tag des 6. Kalendermonats nach Verkündung; Schwellen ab 2030/2033
    • § 40 GModG setzt EPBD-Anforderungen für schlechte NWG um
    • Ab 2030: maximal 3,5-facher Referenzgebäudewert
    • Ab 2033: maximal 2,95-facher Referenzgebäudewert
    • Erfüllungsfiktionen für Baujahr ab 1996, WSchVO-1995-Niveau, Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme
    • Ausnahmen bei Abriss, Nutzungsänderung, Denkmal, Unwirtschaftlichkeit oder Verteidigung
    Mehr Details
    10 · Energieausweise werden digitaler und umfangreicherInkrafttreten: erster Tag des 6. Kalendermonats nach VerkündungNeue Grafik mit Ablaufsystematik – hier klicken
    • Digital und maschinenlesbar; Papier nur auf Verlangen
    • Verbrauchsausweis nur noch für ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude
    • Wohngebäude: bisherige Effizienzklassen A+ bis H bleiben bestehen
    • Nichtwohngebäude: Bilanzierungsausweis nach § 81 und neue Klassen A bis G nach Anlage 10a
    • Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung relevant
    • Neue Angaben: Primär-, End-, Nutzenergie, THG, Smart-Readiness, Niedertemperaturfähigkeit
    Mehr Details
    11 · Gemischt genutzte Gebäude: SystemwechselInkrafttreten: erster Tag des 6. Kalendermonats nach Verkündung
    • Bisheriger § 106 GEG zu getrennten Gebäudeteilen entfällt
    • Neuer § 106 GModG regelt Solarenergie
    • Einordnung grundsätzlich nach überwiegender Nutzung
    • Abweichende Nutzungen werden rechnerisch zoniert
    • Bei Wohn-/Nichtwohn-Mischnutzung scheidet der Verbrauchsausweis grundsätzlich aus, weil § 82 ausschließlich Wohnzwecke verlangt
    Mehr Details
    12 · Lebenszyklus-THG (LCA) werden relevantInkrafttreten: erster Tag des 6. Kalendermonats nach Verkündung; Anwendung ab 2028/2030
    • Ab 2028 für Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche
    • Ab 2030 für alle Neubauten
    • Berechnung nach DIN SPEC 91606:2026-07
    • Bericht ist Teil des Energieausweises
    • Berichtsaussteller benötigen Fortbildung in angewandter Ökobilanz
    Mehr Details
    13 · Bundesweite Solarpflichten kommen stufenweiseInkrafttreten: erster Tag des 6. Kalendermonats nach Verkündung; Pflichten ab 2027
    • 2027: neue öffentliche NWG und neue NWG über 250 m²
    • 2028: öffentliche Bestand-NWG über 2.000 m² und Bestand-NWG über 500 m² bei Sanierung
    • 2029: öffentliche Bestand-NWG über 750 m²
    • 2030: neue Wohngebäude und neue überdachte gebäudeangrenzende Parkplätze
    • 2031: öffentliche Bestand-NWG über 250 m²
    Mehr Details
    14 · Nullemissionsgebäude ab 2028 und 2030Inkrafttreten: 01.01.2028 bzw. 01.01.2030
    • Ab 2028 für neue öffentliche Nichtwohngebäude mit Behördennutzung
    • Ab 2030 für alle Neubauten
    • Am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen
    • Sehr hohe Gesamtenergieeffizienz und sehr geringe betriebsbedingte THG-Emissionen
    • Stromdirektheizung im Wohn-Neubau weiterhin nur bei 45 % besserem Wärmeschutz
    Mehr Details
    15 · Mieterschutz und KostenaufteilungInkrafttreten: Tag nach Verkündung; Kostenregeln ab 2028/2029
    • Gasnetzentgelte: hälftige Teilung ab 2028
    • CO₂-Kosten: hälftige Teilung ab 2028
    • Verpflichtender Brennstoffanteil: hälftige Teilung ab 2029 bis maximal 30 % Brennstoffanteil
    • Neu: § 3a Missbrauchskontrolle durch Bundeskartellamt
    • Neu: § 5d Härtefallregel für bestimmte Vermieter
    Mehr Details
    16 · GEIG: Ladeinfrastruktur wird verschärftInkrafttreten: erster Tag des 6. Kalendermonats nach Verkündung
    • Neue Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen: 50 % Vorverkabelung und mindestens 1 Ladepunkt
    • Neue NWG mit mehr als 5 Stellplätzen: mindestens 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze
    • Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsgebäude: 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze
    • Bestands-NWG mit mehr als 20 Stellplätzen: ab 2027 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder 50 % Leitungsinfrastruktur
    • Öffentlich zugängliche Stellplätze alternativ über 2,2 kW bzw. 1,1 kW je Stellplatz
    Mehr Details
    17 · Mehr Wahlfreiheit, aber mehr Beratungsbedarf
    • Heizungswahl wird flexibler
    • Entscheidung wird aber komplexer
    • Heizlast, Gebäudehülle, Vorlauftemperatur und Solarflächen gemeinsam betrachten
    • Förderung, CO₂-Preis, Brennstoffverfügbarkeit und Nachweise einplanen
    • Energieberatung und Weiterbildung gewinnen an Bedeutung
    Mehr Details

    Wichtig: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde umfassend geändert und wird künftig als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) weitergeführt. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet. Damit stehen die finalen Änderungen fest. Ziel ist es, die bisherigen Vorgaben zur Heizungsmodernisierung technologieoffener, einfacher und flexibler zu gestalten. Gleichzeitig werden Vorgaben der neuen EU-Gebäuderichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

    Da der endgültige Regelungsstand nun feststeht, führt IWPro mehrere kostenlose GModG-Informationsveranstaltungen durch. Die Termine stehen fest, sodass wir die beschlossenen Änderungen fundiert einordnen und klare, belastbare Aussagen für die Praxis treffen können.

    Zu den kostenlosen Informationsveranstaltungen anmelden

    01Die 65-%-EE-Pflicht entfällt (bisher § 71 und §§ 71b–71p GEG; künftig gestrichen, neuer Rahmen: §§ 42 ff. GModG)

    Inkrafttreten: Tag nach Verkündung des Gesetzes

    Ein zentrales Element des Gesetzesbeschlusses ist die Streichung der bisherigen Heizungsregelungen des GEG. Die Regelungen des § 71 sowie der §§ 71b bis 71p und § 72 GEG werden gestrichen. Damit entfällt die bisherige pauschale Vorgabe, dass neue Heizungen grundsätzlich mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen.

    Damit verschiebt sich die Systematik: Nicht mehr eine einheitliche 65-%-Anforderung entscheidet über die Zulässigkeit einer neuen Heizung. Stattdessen enthält § 42 GModG einen technologieoffenen Katalog möglicher Heizungsoptionen. Dazu gehören Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse, Wasserstofflösungen, Wärmepumpen-Hybridheizungen, Solarthermie-Hybridheizungen, hocheffiziente KWK-Anlagen, Stromdirektheizungen, Wärmenetzanschlüsse und andere innovative Heizungslösungen.

    Neu gegenüber dem Referentenentwurf ist insbesondere die Aufnahme der hocheffizienten KWK-Anlage als eigene Option in § 42 Abs. 2 Nummer 7. Außerdem wurde der Verweis in § 42 Abs. 1 bereinigt: Maßgeblich sind nun die §§ 43 bis 46.

    Durch die Streichung der §§ 71b bis 71p entfallen zahlreiche Sonder- und Übergangssysteme aus dem bisherigen GEG, etwa zu Wärmenetzgebieten, Wasserstoffnetzen, Etagenheizungen, Hallenheizungen und Wohnungseigentümergemeinschaften. Auch die bisherige Beratungspflicht beim Einbau fossiler Heizungen wird nicht fortgeführt.

    Besonders wichtig ist außerdem § 72 GEG: Mit dessen Streichung entfällt das bisherige Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel und das gesetzliche Verbot, Heizkessel ab 2045 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben. Das bedeutet aber nicht, dass fossile Heizungen langfristig kostenneutral bleiben. CO₂-Kosten, Netzentgelte, die Bio-Treppe, die künftige Grüngas-/Grünheizölquote und die Entwicklung der Brennstoffmärkte bleiben zentrale wirtschaftliche Faktoren.

    Praxis-Hinweis: Die Heizungswahl wird flexibler, aber nicht automatisch einfacher. Eigentümer sollten nicht nur die rechtliche Zulässigkeit prüfen, sondern vor allem Betriebskosten, Förderfähigkeit, CO₂-Kosten, Brennstoffverfügbarkeit, mögliche Netzanschlüsse und langfristige Versorgungssicherheit gemeinsam betrachten.

    ↑ Wieder nach oben zur Kurzzusammenfassung

    02Neue „Bio-Treppe“ für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen (neu: § 43 GModG)

    Inkrafttreten: Tag nach Verkündung des GesetzesPflichtstufen: ab 1. Januar 2029

    Wer eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss ab 2029 schrittweise klimafreundliche Brennstoffe einsetzen. Die Pflicht bezieht sich auf neue Anlagen dieser Brennstoffarten.

    ZeitpunktMindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe
    ab 1. Januar 202910 %
    ab 1. Januar 203015 %
    ab 1. Januar 203530 %
    ab 1. Januar 204060 %

    Als klimafreundliche Brennstoffe nennt die beschlossene Fassung Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grünen, blauen, orangenen oder türkisen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Die Wasserstoffdefinitionen wurden gegenüber dem Referentenentwurf präzisiert: Bei blauem, orangem und türkisem Wasserstoff ist jeweils ein Mindestschwellenwert von 70 % Treibhausgasminderung gegenüber fossilen Vergleichswerten verankert.

    Wichtig: Artikel 2 passt die Nachweis- und Berechnungslogik nach sechs Monaten nochmals an. Dann verweisen Biomethan, biogenes Flüssiggas und Bioöl systematisch auf die neuen Absätze des § 22. Bei Bioöl wird ausdrücklich ergänzt, dass die Anforderungen des § 22 Absatz 4 einzuhalten sind.

    Neu gegenüber dem Referentenentwurf ist außerdem die 12-Monats-Regel bei irreparablem Heizungsausfall. Wird eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung wegen eines irreparablen Ausfalls neu eingebaut, gelten Übergangsregeln: Im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2028 greift die Pflicht erst nach zwölf Monaten; ab 2029 bleibt eine zum Ausfallzeitpunkt bestehende Pflicht für zwölf Monate auf dem bisherigen Stand und wird danach auf die dann geltende Stufe angepasst.

    Diese Regelung ersetzt die bisherige 65-%-Regel nicht eins zu eins. Bei der 65-%-Regel ging es um den Anteil erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme an der bereitgestellten Wärme. Bei der Bio-Treppe geht es dagegen um einen stufenweise steigenden Anteil bestimmter klimafreundlicher Brennstoffe bei neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen.

    Wirtschaftlich wichtig: Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die mittelbaren Kosten der Bio-Treppe aktuell nicht belastbar beziffert werden können. Unsicher sind vor allem die künftige Nachfrage, Verfügbarkeit, Produktionskapazitäten, Importmöglichkeiten und Preise biogener Brennstoffe. Genau deshalb sollte die Bio-Treppe in Beratung und Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht nur rechtlich, sondern auch als Kosten- und Beschaffungsrisiko betrachtet werden.

    Praxis-Hinweis: Eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung sollte immer mit Szenarien gerechnet werden: heutige Energiepreise, steigende Bioanteile, CO₂-Kosten, Gasnetzentgelte, mögliche Förderungen und Alternativen wie Wärmepumpe, Wärmenetz oder Hybridlösung.

    ↑ Wieder nach oben zur Kurzzusammenfassung

    03Grüngas-/Grünheizölquote wird zusätzlich gesetzlich vorbereitet (neu: § 42a GModG)

    Vorlagefrist: bis 1. Dezember 2026Zieljahr: klimaneutrale Brennstoffe ab 2045

    Eine wichtige Änderung gegenüber dem Referentenentwurf ist der neue § 42a GModG. Danach muss die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen.

    Dieses noch gesondert vorzulegende Gesetz soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Damit wird die 2045-Perspektive nicht mehr primär über ein Kesselbetriebsverbot in § 72 GEG geregelt, sondern über eine vorgelagerte Brennstoff- und Marktlogik.

    Wichtig für die Beratung: § 42a enthält selbst noch nicht die Einzelheiten der Quote, sondern die Verpflichtung zur Vorlage eines weiteren Gesetzes. Die bereits festgelegte Bio-Treppe nach § 43 und die noch auszugestaltende Grüngas-/Grünheizölquote müssen deshalb klar voneinander getrennt werden.

    Praxis-Hinweis: Für fossile Heizungsentscheidungen reicht es nicht, nur die Bio-Treppe bis 2040 zu betrachten. Die künftige Quote kann Brennstoffpreise, Verfügbarkeit und Lieferverträge zusätzlich verändern.

    ↑ Wieder nach oben zur Kurzzusammenfassung

    04Solarthermie und Wärmerückgewinnung können die Bio-Treppe erfüllen (neu: § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 44 GModG)

    Inkrafttreten: Tag nach Verkündung des GesetzesPraktische Relevanz: ab 2029

    Solarthermie bleibt eine wichtige Erfüllungsoption. Die Pflicht nach § 43 Abs. 1 kann durch eine solarthermische Anlage erfüllt werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 gelten dafür feste Mindestflächen.

    GebäudeartMindestfläche Solarthermie
    Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche
    Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen0,03 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche

    Soll Solarthermie mit einem höheren Anteil als 15 % auf die Pflicht angerechnet werden, ist der Anteil durch eine fachkundige Person nach § 88 oder durch eine Unternehmererklärung nachzuweisen. Die Unternehmererklärung ist eine wesentliche Praxis-Erleichterung gegenüber dem Referentenentwurf.

    Neu hinzugekommen ist außerdem die raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung. Auch sie kann die Pflicht nach § 43 Abs. 1 erfüllen. Für den Zeitraum 2029 bis Ende 2034 gilt die Pflicht als erfüllt, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 % erreicht, die Leistungszahl mindestens 10 beträgt und die Lüftungsanlage die gesamte Fläche des Gebäudes versorgt.

    Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die Kollektoren oder das System nach § 44 GModG mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert sein, solange keine verpflichtende CE-Kennzeichnung nach einschlägigem EU-Durchführungsrecht gilt.

    Praxis-Hinweis: Solarthermie und Wärmerückgewinnung sollten bei Gas- oder Öllösungen nicht nur als Zusatztechnik betrachtet werden. Sie können unmittelbar Einfluss darauf haben, ob und in welchem Umfang Bio-Brennstoffe eingekauft werden müssen.

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    05Wärmepumpen-Hybridheizungen, Biomasse-Hybridheizungen und KWK (neu: § 42, § 43 Abs. 5 und § 45 GModG)

    Inkrafttreten: Tag nach Verkündung des Gesetzes

    Der Gesetzesbeschluss hat die Hybridregelungen gegenüber dem Referentenentwurf deutlich verändert. Bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung kommt es nun nicht mehr allein auf den bivalent-parallelen Betrieb mit Vorrang für die Wärmepumpe an. Maßgeblich ist die Leistung der Wärmepumpe.

    Die Anforderung aus § 43 Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht. Bei bivalent alternativem Betrieb sind mindestens 40 % erforderlich.

    Bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder bei Nichtwohngebäuden ist erst im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 ein Nachweis durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung erforderlich, wenn ein höherer Anteil als 30 % über die Wärmepumpe angerechnet werden soll. Für andere Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht ab dem 1. Januar 2029.

    Auch Biomasse-Hybridheizungen bleiben eine Erfüllungsoption. Eine Biomasse-Hybridheizung besteht aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung. Die Nachweisgrenze wurde gegenüber dem Referentenentwurf ebenfalls auf mindestens sechs Wohnungen oder Nichtwohngebäude angehoben. Ein Nachweis ist nach dem 31. Dezember 2034 erforderlich, wenn mehr als 15 % auf die Pflicht angerechnet werden sollen.

    Bei fester Biomasse wurde die Formulierung geändert: Zulässig ist die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel. Die im Referentenentwurf enthaltene ausdrückliche Anforderung „automatisch beschickt“ sowie der Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1115 stehen in der beschlossenen Fassung des § 45 Abs. 1 nicht mehr.

    Zusätzlich neu: § 42 nennt die hocheffiziente KWK-Anlage ausdrücklich als Option für den Ersatz einer Heizungsanlage, sofern sie gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert ist.

    Praxis-Hinweis: Hybridheizungen können ein Übergangspfad sein. Sie sollten aber so geplant werden, dass Wärmepumpe oder Biomasseanlage tatsächlich relevante Jahreswärmeanteile liefern und die späteren Nachweise plausibel erbracht werden können.

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    06Stromdirektheizungen nur bei sehr gutem Wärmeschutz (neu: § 10 Abs. 4 und § 46 GModG)

    Inkrafttreten: Tag nach Verkündung des Gesetzes

    Stromdirektheizungen bleiben möglich, aber nur bei sehr gutem baulichem Wärmeschutz. Im Neubau mit Wohnungen dürfen sie nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 % unterschritten werden.

    Im Bestand ist der Einbau in Gebäuden mit Wohnungen nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz die Anforderungen um mindestens 30 % unterschreitet. Ausgenommen sind selbstgenutzte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen.

    Neu gegenüber dem Referentenentwurf: § 46 Abs. 2 stellt klar, dass die Bestandsanforderung nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden ist.

    Bei Nichtwohngebäuden bleiben Sonderfälle relevant, etwa Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

    Praxis-Hinweis: Stromdirektheizungen sind keine Standardlösung für schlecht gedämmte Bestandsgebäude. Vor dem Einbau sollten Wärmeschutz, Stromkosten, Nutzungsprofil und Mieterschutz besonders kritisch geprüft werden.

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    07Gebäudeautomation wird für mehr Nichtwohngebäude Pflicht (neu: § 56 GModG; bisher § 71a GEG)

    Inkrafttreten: Tag nach Verkündung des GesetzesNachrüstfrist: bis 31. Dezember 2029

    Die bisherige Regelung der Gebäudeautomation wird in § 56 GModG überführt. Für betroffene Nichtwohngebäude sinkt die maßgebliche Leistungsschwelle auf mehr als 70 kW; die Nachrüstung muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 erfolgen. Voraussetzung bleibt, dass die Ausrüstung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

    Zum Vergleich: Die bisher bekannte Schwelle lag bei mehr als 290 kW. Die Absenkung auf 70 kW führt dazu, dass künftig deutlich mehr Bürogebäude, Verwaltungsgebäude, Schulen, Gewerbeimmobilien und andere Nichtwohngebäude betroffen sein können.

    Das System muss unter anderem Energieverbräuche kontinuierlich überwachen, protokollieren, analysieren und deren Anpassung ermöglichen. Außerdem muss es Anforderungswerte zur Energieeffizienz aufstellen, Effizienzverluste erkennen, Betreiber über Verbesserungsmöglichkeiten informieren, eine herstellerunabhängige Datenschnittstelle bereitstellen und die Raumklimaqualität überwachen.

    Für neue Nichtwohngebäude gelten zusätzliche Anforderungen: Bei Anlagen mit mehr als 290 kW muss das System mindestens dem Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 entsprechen; bei mehr als 70 kW mindestens dem Automationsgrad C. Außerdem ist ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich Einregelung vorgesehen.

    Ergänzend werden die Inspektionsregeln erweitert: Anlagen mit mehr als 70 kW, einschließlich bestimmter Lüftungsanlagen, sind wiederkehrend alle fünf Jahre zu inspizieren; Anlagen zwischen mehr als 12 kW und bis 70 kW alle zehn Jahre.

    Praxis-Hinweis: Betreiber von Nichtwohngebäuden sollten die 70-kW-Schwelle frühzeitig prüfen. Gebäudeautomation wird damit nicht nur ein Komfortthema, sondern ein wichtiger Baustein für Nachweis, Betrieb, Raumklima und Effizienzoptimierung.

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    08Neue Berechnungsgrundlagen und Primärenergiefaktoren (neu: §§ 20–22 GModG und Anlage 4)

    Inkrafttreten: erster Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats

    Mit Artikel 2 des GModG werden technische Grundlagen angepasst. Die Berechnung des Energiebedarfs wird auf die DIN/TS 18599:2025-10 umgestellt. Für den sommerlichen Wärmeschutz ist die DIN 4108-2:2026-05 vorgesehen; für Mindestwärmeschutz wird zugleich DIN 4108-3:2024-03 eingebunden. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden über die DIN SPEC 91606:2026-07 verankert.

    Beim Referenzgebäude wird ein baubares, technologieneutraleres Referenzgebäude eingeführt. Der Referenzwärmeerzeuger wird mit einem Gesamt-Primärenergiefaktor von fₚ,tot = 0,75 bis Ende 2029 und fₚ,tot = 0,70 ab dem 1. Januar 2030 bewertet.

    Künftig wird stärker auf die Gesamt-Primärenergie inklusive erneuerbarer Anteile abgestellt.

    Für die Bilanzierung besonders relevant: Netzstrom wird künftig mit 1,5 bewertet; biogene Brennstoffe und Fernwärme liegen in der Grundsystematik bei 0,7.

    • Fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas und Flüssiggas bleiben bei 1,1.
    • Netzbezogener Strom wird von 1,8 auf 1,5 abgesenkt.
    • Biogene Brennstoffe, darunter Biogas, Biomethan, biogenes Flüssiggas, Bioöl und feste Biomasse, werden einheitlich mit 0,7 bewertet.
    • Fernwärme erhält einen Standardwert von 0,7; veröffentlichte Versorgerwerte bleiben möglich, müssen aber nach der neuen Systematik ermittelt werden.

    Für gemischt genutzte Gebäude ist zusätzlich wichtig: Die bisherige Sonderlogik aus § 106 GEG wird nicht fortgeführt. Mischnutzungen werden künftig stärker über die Einordnung des Gesamtgebäudes und die Zonierung nach DIN/TS 18599 abgebildet.

    Praxis-Hinweis: Die neuen Primärenergiefaktoren verändern die rechnerische Bewertung einzelner Heizsysteme deutlich. Energieberater sollten bei Sanierung und Neubau nicht nur die Technik selbst, sondern auch den neuen Bewertungsmaßstab prüfen.

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    09Neue Sanierungsanforderungen für Nichtwohngebäude (neu: § 40 und § 41 GModG)

    Inkrafttreten: erster Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden KalendermonatsSchwellenwerte: ab 2030 und 2033

    Ein weiterer großer Themenblock betrifft die Zwangssanierung für bestehende Nichtwohngebäude. Der neue § 40 GModG setzt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zu den energetisch schlechtesten Nichtwohngebäuden um. Eigentümer müssen mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet.

    Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung darf ab dem 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-Fache und ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-Fache des Referenzgebäudewerts betragen. Für die Referenzberechnung ist abweichend von Anlage 2 stets der Primärenergiefaktor 0,7 anzusetzen.

    Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde, mindestens auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1995 gebracht wurde, überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe beheizt wird oder mit Fernwärme versorgt wird.

    Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Einhaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Außerdem gibt es Ausnahmen etwa für Gebäude, die abgerissen werden sollen, für aufgegebene Betriebsgelände, Nutzungsänderungen, umfassende Sanierungen, Baudenkmäler, bestimmte Industrie-, Werkstatt- und landwirtschaftliche Gebäude, kleine freistehende Gebäude sowie Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.

    § 41 GModG regelt den Nachweis. Dieser ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zu führen und kann anhand eines Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Ein älterer Energiebedarfsausweis kann nur eingeschränkt als Nachweis dienen: bis Ende 2032 bei maximal dem 0,5-Fachen des Skalenendwerts und ab 2033 bei maximal dem 0,4-Fachen.

    Praxis-Hinweis: Eigentümer von Nichtwohngebäuden sollten Energieausweise, Baujahr, Sanierungshistorie, Heiztechnik und Fernwärmeanschlüsse frühzeitig dokumentieren. Gerade ältere Gewerbe-, Verwaltungs- und Bildungsgebäude können von den neuen Schwellenwerten betroffen sein.

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    10Energieausweise werden digitaler, detaillierter und methodisch enger gefasst (neu: §§ 79–88 GModG; EPBD-Umsetzung)

    Inkrafttreten: erster Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
    Entscheidungshilfe Energieausweis nach GModG

    Die beschlossene Fassung ordnet das Energieausweisrecht neu, ohne alle bisherigen Grundsätze aufzugeben:

    • Der Energieausweis dient weiterhin der Information und – soweit gesetzlich vorgesehen – dem Nachweis der Gesamtenergieeffizienz.
    • Neue Ausweise sind grundsätzlich digital und maschinenlesbar auszustellen; auf Verlangen des Bauherrn oder Eigentümers ist zusätzlich eine Papierfassung auszustellen.
    • Ein Energieausweis auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ist künftig nur für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
    • Der Verbrauch ist nach Energieträgern differenziert jährlich über zwei Jahre zu erfassen; die jüngste Abrechnungsperiode muss einbezogen sein.
    • Für ein Nichtwohngebäude ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Vertragsverlängerung ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 erforderlich.
    • Bei einem Gebäude mit Wohn- und Nichtwohnnutzung scheidet der Verbrauchsausweis grundsätzlich aus, solange das Gebäude nicht ausschließlich Wohnzwecken dient.

    Klassenskala: Die bisher vermutete Umstellung der Wohngebäudeskala auf A bis G ist in der beschlossenen Fassung nicht enthalten. Für Wohngebäude bleibt die bekannte Skala A+ bis H nach Anlage 10 bestehen. Neu eingeführt werden eigene Energieeffizienzklassen A bis G für Nichtwohngebäude nach Anlage 10a. In Klasse A dürfen nur Nichtwohngebäude ohne fossile Emissionen am Standort eingestuft werden.

    Mehr Anlässe und klare Informationspflichten: Ein gültiger Energieausweis ist nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Vermietung, Verpachtung, Leasing und künftig ausdrücklich bei der Verlängerung solcher Verträge relevant. Er ist potenziellen Vertragspartnern rechtzeitig vorzulegen und nach Vertragsschluss zu übergeben. Für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude kommen Ausstellungs- und Aushangpflichten hinzu.

    Mehr Inhalte: Der Ausweis enthält unter anderem Angaben zu Primär-, End- und Nutzenergie, betriebsbedingten Treibhausgasemissionen, am Standort erzeugter erneuerbarer Energie, Reaktionsfähigkeit auf externe Signale, Niedertemperaturfähigkeit des Wärmeverteilungssystems sowie Modernisierungsempfehlungen. Ab 2028 beziehungsweise 2030 wird bei Neubauten zudem der Bericht zu den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen Teil des Energieausweises.

    Baudenkmäler und Alt-Ausweise: Die bisherige pauschale Ausnahme für Baudenkmäler im Energieausweisrecht wird nicht fortgeführt. Das Gesetz erklärt bereits ausgestellte Energieausweise jedoch nicht pauschal für ungültig. Ihre weitere Verwendung richtet sich nach der gesetzlichen Gültigkeitsdauer und den Übergangsvorschriften des § 112; alte Skalen und Bezeichnungen können daher noch im Markt vorkommen.

    Weiterführende Einordnungen finden sich bei der Energie-Effizienz-Expertenliste und im weiterhin hilfreichen Überblick von Zukunft Altbau. Für die konkrete Ausstellung ist jedoch stets die beschlossene Gesetzesfassung einschließlich Übergangsvorschriften maßgeblich.

    Praxis-Hinweis: Vor Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Vertragsverlängerung sollte frühzeitig geklärt werden, ob ein noch gültiger Alt-Ausweis vorliegt und welche Ausweisart künftig zulässig ist. Bei Nichtwohn- und gemischt genutzten Gebäuden sind Bilanzierung und Zonierung rechtzeitig vorzubereiten.

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    11Gemischt genutzte Gebäude: bisheriger § 106 GEG entfällt (alt: § 106 GEG; neu: Zonierung, § 20/§ 21 und Energieausweis-Systematik)

    Inkrafttreten: erster Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats

    Für gemischt genutzte Gebäude verschiebt sich die gesetzliche Systematik. Der bisherige § 106 GEG regelte, wann Teile eines Wohngebäudes getrennt als Nichtwohngebäude und Teile eines Nichtwohngebäudes getrennt als Wohngebäude zu behandeln waren. Diese Vorschrift wird durch die neue Systematik ersetzt.

    Der neue § 106 GModG hat einen völlig anderen Inhalt: Er regelt künftig die Solarenergie in Gebäuden. Die Behandlung gemischt genutzter Gebäude wandert nicht einfach in gleicher Form an eine andere Stelle, sondern wird stärker in die Berechnungssystematik integriert.

    Handelt es sich um ein gemischt genutztes Gebäude, sind die Begriffsbestimmungen entscheidend: Wird das Gebäude überwiegend zum Wohnen genutzt, gilt es als Wohngebäude; ansonsten liegt ein Nichtwohngebäude vor. Abweichende Nutzungsanteile werden rechnerisch über die DIN/TS 18599:2025-10 und die dort vorgesehenen Nutzungszonen abgebildet.

    Praktisch besonders bedeutsam ist die Verbindung zum Energieausweis: Da der Verbrauchsausweis künftig nur noch für ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Gebäude zulässig ist, benötigen klassische Mischgebäude, etwa Erdgeschoss-Gewerbe mit Wohnungen darüber, regelmäßig einen bilanzierten Energieausweis nach § 81.

    Praxis-Hinweis: Bei Mischnutzung sollte künftig zuerst geklärt werden, ob das Gesamtgebäude überwiegend Wohn- oder Nichtwohnzwecken dient. Danach sind die Nutzungszonen sauber zu erfassen. Für Eigentümer und Verwalter kann das bedeuten: weniger separate Ausweise, aber mehr Sorgfalt bei Bilanzierung und Datenerhebung.

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    12Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (LCA) bei Neubauten (neu: § 7 Abs. 5, § 85, § 88b, § 88c GModG und DIN SPEC 91606)

    Inkrafttreten: erster Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden KalendermonatsAnwendung: ab 2028 und 2030

    Neu ist die stärkere Berücksichtigung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen. Ab dem 1. Januar 2028 müssen sie bei Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche ermittelt werden; ab dem 1. Januar 2030 gilt dies für alle Neubauten.

    Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Der Wert ist als Masse in Kilogramm CO₂-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Grundlage ist eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606:2026-07.

    Als Datengrundlage sind die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bekannt gemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden. Zusätzlich kann die vom BMWSB bereitgestellte nationale Referenzdatenbank genutzt werden; praktisch ist hier insbesondere die ÖKOBAUDAT relevant.

    Die Ergebnisse werden in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus ausgewiesen. Dieser Bericht ist ein unselbständiger Teil, der der Angabe der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis dient. Berücksichtigt werden nach § 85 die Lebenszyklusphasen von der Herstellung bis zum Rückbau des Gebäudes, also die Phasen A bis C.

    Auch die Ausstellungsberechtigung wird geregelt. Zur Ausstellung eines solchen Berichts ist eine erfolgreich abgeschlossene Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erforderlich. Zusätzlich muss die Person zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt, bauvorlageberechtigt oder nach Landesrecht zur Erstellung eines solchen Berichts berechtigt sein.

    Praxis-Hinweis: Bei Neubauten wird nicht mehr nur der spätere Betrieb betrachtet. Baustoffwahl, Konstruktion, Lebensdauer, Rückbau und graue Emissionen werden wichtiger und sollten bereits in der frühen Planung mitgedacht werden.

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    13Neue bundesweite Solarpflichten (neu: § 106 GModG)

    Inkrafttreten: erster Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden KalendermonatsPflichten: stufenweise ab 2027

    Der neue § 106 GModG führt stufenweise bundesweite Solarpflichten ein. Bereits bei der Konzeption eines Neubaus muss das Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie anhand der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert werden. Als Solarenergieanlage kommen insbesondere Photovoltaik, Solarthermie oder eine Kombination in Betracht.

    ZeitpunktBetroffene Gebäude
    ab 2027zu errichtende öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche
    ab 2028bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 m² Nutzfläche sowie bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche bei bestimmten Sanierungen
    ab 2029bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 750 m² Nutzfläche
    ab 2030neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze, die physisch an ein Gebäude angrenzen
    ab 2031bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche

    Die Pflicht gilt nicht, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Außerdem sind die Solarregelungen nicht anzuwenden, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 zu ergreifen sind. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen bleiben möglich.

    Wichtig ist die begriffliche Verschiebung: Der neue § 106 ist nicht mehr die Vorschrift für gemischt genutzte Gebäude. Er wird zur zentralen Vorschrift für Solarenergie in Gebäuden.

    Praxis-Hinweis: Dachflächen werden planerisch wertvoller. Wer ohnehin baut oder saniert, sollte frühzeitig prüfen, ob Photovoltaik, Solarthermie oder eine Kombination technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und ob Landesrecht zusätzliche Anforderungen stellt.

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    14Nullemissionsgebäude ab 2028 und 2030 (neu: § 10a ab 2028 und § 10 ab 2030; Artikel 3 und 4)

    Inkrafttreten: 1. Januar 2028 für neue öffentliche NichtwohngebäudeInkrafttreten: 1. Januar 2030 für alle Neubauten

    Mit dem GModG wird das Nullemissionsgebäude eingeführt. Ab 1. Januar 2028 gilt der Standard für neue öffentliche Nichtwohngebäude mit Behördennutzung; ab 1. Januar 2030 für alle Neubauten.

    Ein Nullemissionsgebäude ist ein Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz, das keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht.

    In der gesetzlichen Anforderung bedeutet das: Das Gebäude muss den Gesamtenergiebedarf nach den Neubauvorgaben einhalten, Energieverluste durch baulichen Wärmeschutz vermeiden und am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. „Am Standort“ meint das Gebäude selbst oder das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet.

    Für den Neubau ab 2030 bedeutet das: Fossile Einzelheizungen am Gebäude selbst werden mit dem neuen Standard grundsätzlich nicht mehr vereinbar sein. Für Neubauten bis Ende 2029 bleiben Sonderfragen bei § 43 und der Bio-Treppe relevant; ab 2030 verschiebt sich der Fokus dagegen auf emissionsfreie Wärmeversorgung am Standort.

    Praxis-Hinweis: Für Neubauten werden Wärmepumpen, Wärmenetze, Solarenergie, effiziente Gebäudehüllen, niedrige Systemtemperaturen und eine gute Gebäudeautomation noch wichtiger. Fossile Einzelheizungen verlieren im Neubau deutlich an Bedeutung.

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    15Mieterschutz und Kostenverteilung (Änderung CO₂KostAufG und BGB)

    Inkrafttreten: Tag nach Verkündung des GesetzesKostenregeln: ab 2028 und 2029

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Mieterschutz. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz wird erweitert und künftig auch auf bestimmte Betriebskosten beim Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 GModG in Wohnraummietverhältnissen angewendet.

    Bei Einbau und Betrieb einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung nach § 43 Abs. 1 GModG ermittelt der Vermieter in der jährlichen Heizkostenabrechnung für Bestandsgebäude insbesondere:

    • ab dem 1. Januar 2028 die für die Belieferung mit Gas angefallenen Netzentgelte,
    • ab dem 1. Januar 2029 die Kosten des verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffanteils,
    • ab dem 1. Januar 2028 die CO₂-Kosten in der speziellen hälftigen Verteilungslogik.

    Vermieter und Mieter tragen die erfassten Kosten grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Beim verpflichtend anteilig einzusetzenden Brennstoff ist die hälftige Teilung auf einen Brennstoffanteil von höchstens 30 % am Gesamtverbrauch begrenzt.

    Neu gegenüber dem Referentenentwurf ist § 3a: Brennstofflieferanten dürfen keinen nicht sachlich gerechtfertigten Preisbestandteil für den verpflichtenden Brennstoffanteil erheben. Das Bundeskartellamt kann dies bei Anfangsverdacht prüfen und Rückerstattungen anordnen.

    Außerdem wurde mit § 5d eine Härtefallregel für Vermieter aufgenommen. Sie kann insbesondere bei Vermietern mit nicht mehr als sechs Wohnungen, niedriger Miete und Gebäuden der Effizienzklasse G oder H relevant werden. In engen Fällen muss der Vermieter dann abweichend nur die CO₂-Kosten nach der allgemeinen Regelung tragen.

    Für Neubauten gilt die Kostenverteilung nach § 5b entsprechend für Wohnraummietverhältnisse in Gebäuden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden.

    Praxis-Hinweis: Für Vermieter wird die Wirtschaftlichkeitsrechnung wichtiger. Eine zulässige Gas- oder Ölheizung kann durch CO₂-Kosten, Netzentgelte, Brennstoffquoten, Nachweispflichten, Kartellkontrolle und Umlagebegrenzungen wirtschaftlich weniger attraktiv werden.

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    16GEIG: Ladeinfrastruktur für Gebäude wird ausgeweitet (Artikel 7: Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes)

    Inkrafttreten: erster Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats

    Das GModG ändert nicht nur das Gebäudeenergierecht, sondern auch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Neu definiert werden unter anderem intelligentes Laden, isolierte Kleinstnetze, Ladepunkt, Stellplatz und Vorverkabelung. Ladepunkte, die nach Inkrafttreten von Artikel 7 errichtet oder ersetzt werden, müssen intelligentes Laden auf interoperable Weise ermöglichen.

    Für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen gilt: Mindestens jeweils 50 % der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze sind vorzuverkabeln; die übrigen Stellplätze benötigen Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

    Für neue Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gilt: mindestens jeweils 50 % Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur für die übrigen Stellplätze und mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze. Bei überwiegender Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsnutzung ist mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze erforderlich.

    Bei größeren Renovierungen bestehender Gebäude gelten entsprechende Anforderungen, wenn der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur betroffen ist. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt ab dem 1. Januar 2027: ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz oder mindestens jeweils 50 % Leitungsinfrastruktur. Öffentliche Nichtwohngebäude mit Behördennutzung müssen ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 % Vorverkabelung vorhalten.

    Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen kann die Pflicht alternativ über öffentlich zugängliche Ladepunkte erfüllt werden: Bei neuen oder renovierten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen ist eine Ladeleistung von 2,2 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz maßgeblich; bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen sind es 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz.

    Praxis-Hinweis: Bei Neubau und größeren Renovierungen sollte die Ladeinfrastruktur früh mitgeplant werden. Die neue Definition der Vorverkabelung verlangt mehr als nur Leerrohre oder eine Sammelinstallation.

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    17Was bedeutet das für Eigentümer in der Praxis?

    Das GModG bringt mehr Wahlfreiheit bei der Heiztechnik, erhöht aber zugleich die Anforderungen an Planung und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Vor einer Beauftragung sollten Gebäudetechnik, Gebäudehülle, Förderbedingungen und erforderliche Nachweise gemeinsam geprüft werden.

    GebäudehülleDämmstandard, Fenster, Dach, Kellerdecke und Wärmeverluste prüfen.
    HeizflächenHeizlast, Vorlauftemperaturen und Wärmepumpentauglichkeit bewerten.
    SolarflächenPhotovoltaik, Solarthermie und künftige Solarpflichten früh einplanen.
    BetriebskostenBrennstoffpreise, CO₂-Kosten, Netzentgelte und Bioanteile kalkulieren.
    FörderungFörderfähigkeit, Antragszeitpunkt, technische Mindestanforderungen und erforderliche Fachplanung vor Vertragsschluss prüfen.
    NachweiseEnergieausweis, Zonierung, Unternehmererklärungen, Fachkunden- und Aufbewahrungspflichten klären.

    Für viele Bestandsgebäude kann eine Wärmepumpe weiterhin eine sehr gute Lösung sein, insbesondere bei niedrigen Vorlauftemperaturen oder wenn diese durch Heizkörpertausch und Hüllmaßnahmen erreichbar sind. Hybridheizungen können im Einzelfall ein Übergangspfad sein, sollten aber auf einen dauerhaft hohen erneuerbaren Wärmeanteil ausgelegt werden.

    Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen bleiben grundsätzlich möglich. Wegen Bio-Treppe, angekündigter Grüngas-/Grünheizölquote, CO₂-Kosten, Netzentgelten, Brennstoffverfügbarkeit und mietrechtlicher Kostenverteilung ist jedoch eine belastbare Vollkostenrechnung über die gesamte Nutzungsdauer unverzichtbar.

    Bei Nichtwohngebäuden sollten zusätzlich Gebäudeautomation, Sanierungsschwellen, Solarpflichten, neue Energieausweise, LCA und GEIG gemeinsam in eine langfristige Gebäudestrategie aufgenommen werden. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Einordnung und Zonierung frühzeitig zu klären.

    Entscheidende Projektgrundlage: Auftrags- und Antragszeitpunkt, Bauantrag oder Maßnahmenbeginn sowie die jeweils einschlägigen Übergangs- und Förderbedingungen müssen zusammen betrachtet werden.

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    18Fazit

    Das GModG ordnet das Gebäudeenergierecht grundlegend neu. Die pauschale 65-%-EE-Pflicht wird durch einen technologieoffenen Heizungsrahmen ersetzt. Für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen tritt an ihre Stelle die stufenweise Bio-Treppe ab 2029; Solarthermie, Wärmerückgewinnung, Hybridlösungen, Biomasse, Wärmepumpen, Wärmenetze und hocheffiziente KWK erhalten klar definierte Rollen.

    Mehr Wahlfreiheit bedeutet nicht automatisch eine wirtschaftlich bessere Entscheidung. Entscheidend sind die Gesamtkosten über die Nutzungsdauer, die künftige Verfügbarkeit klimafreundlicher Brennstoffe, CO₂-Kosten, Netzentgelte, Gebäudehülle, Vorlauftemperaturen und mögliche Wärmenetz- oder Solarlösungen. Besonders bei neuen Gas- und Ölheizungen ist deshalb eine belastbare Szenario- und Vollkostenrechnung erforderlich.

    Die Reform reicht deutlich über die Heizung hinaus: Nichtwohngebäude müssen neue Sanierungsschwellen und Anforderungen an die Gebäudeautomation beachten. Energieausweise werden digitaler und bei Nichtwohngebäuden neu klassifiziert. Hinzu kommen stufenweise Solarpflichten, Lebenszyklus-Bilanzen, Nullemissionsgebäude und erweiterte Vorgaben zur Ladeinfrastruktur.

    Das Wesentliche für die Praxis: Gebäudehülle, Anlagentechnik, Solarflächen, Energieausweis, Nachweise und langfristige Betriebskosten müssen als eine gemeinsame Gebäudestrategie betrachtet werden. Eine isolierte Entscheidung nur nach Anschaffungspreis oder formaler Zulässigkeit greift zu kurz.

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    GModG-Informationsveranstaltungen

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        Über IWPro und den Autor

        IWPro – Institut für Weiterbildung und Projektentwicklung GmbH

        IWPro ist ein spezialisierter Anbieter für Weiterbildungen in den Bereichen Energieberatung und Energieeffizienz sowie deutschlandweiter Marktführer für LCA-Schulungen. Das Institut qualifiziert Energieberater für Wohn- und Nichtwohngebäude und verbindet praxisorientierte Ausbildungen mit einem umfassenden Angebot an Fachkursen. Dazu zählen Schulungen zur Lebenszyklusanalyse (LCA) von Gebäuden, Heizlastberechnung, Wärmebrückenberechnung sowie Software-Schulungen für Energieberater, Ingenieure, Architekten und weitere Fachkräfte aus der Bau- und Immobilienbranche.

        Eric M. Frischhut, M. Sc.

        Eric M. Frischhut ist Gründer und Geschäftsführer von IWPro und IEnext, zertifizierter Energieberater mit Listung als Energie-Effizienz-Experte sowie Schulungsleiter und Dozent. Neben seiner Lehrtätigkeit ist er selbst als Energieberater in der Praxis tätig. Ihm ist die enge Verbindung von fundierter Weiterbildung und konkreter Anwendung in realen Energieberatungs- und Sanierungsprojekten besonders wichtig. Seine fachlichen Schwerpunkte umfassen unter anderem Bauphysik, Feuchteschutz, Anlagentechnik, Förderprogramme, LCA-Bilanzierung, energetische Sanierung und spezialisierte Energiesparkonzepte.

        Quellen und weiterführende Informationen

        Hinweis: Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Regelungen des GModG. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Fördermittelberatung im Einzelfall.

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